Kinderhände weg vom Alkohol!

veröffentlicht am 15.02.2017

Auch wenn's närrisch zugeht, gelten für Kinder und Jugendliche die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes. Foto: Fotolia

Memmingen (dl). Wir sind mitten drin in der fünften Jahreszeit. Faschingsbälle und Umzüge finden an jedem Wochenende statt, und mit dem Alkohol nimmt es so mancher Faschingsfreund nicht ganz so genau. Für Kinder und Jugendliche gelten allerdings auch in der närrischen Zeit die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, wie Jörg Haldenmayr, Leiter des Memminger Stadtjugendamts, betont. Hier seine Tipps für Eltern und Veranstalter:

 "Es geht um den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor schädlichen Einflüssen auf ihre seelische und gesundheitliche Entwicklung“, führt der Jugendamtsleiter aus, „sowie vor Geschäftemacherei auf ihre Kosten“. Veranstalter, Vereine und Eltern tragen die Verantwortung dafür, dass die Jugendschutzbestimmungen auch im Fasching eingehalten werden, betont Haldenmayr.

"Alkohol gehört keinesfalls in die Hände von Kindern“, erklärt Jugendpflegerin Christina Übele. Der Jugendschutz erlaube die Abgabe von Alkohol an Jugendliche erst ab einem Alter von 16 Jahren. Besonders strikte Vorgaben gebe es für Branntwein wie Schnaps oder Liköre und branntweinhaltige Getränke wie beispielsweise Alkopops oder die so genannten Klopfer: „Diese dürfen erst an junge Erwachsene ab 18 Jahren abgegeben werden“, so Übele. „Dies gilt auch für Tabakprodukte.“

"Harte" Alkoholika bei Faschingsumzügen verboten

Um einem unkontrollierten Konsum entgegen zu wirken, sei bei Faschingsumzügen die Abgabe „harter“, also branntweinhaltiger Alkoholika untersagt. „Veranstalter, Besucher und Teilnehmer eines Faschingszugs oder entsprechender Veranstaltungen sollten sich hier ihrer Verantwortung bewusst sein“, mahnt Übele. „Denn Kinder und Jugendliche beobachten die Erwachsenen und können dadurch zu einem ungezügelten Nachahmungsverhalten animiert werden.“

Deswegen appelliert die Jugendpflegerin: „Betrachten Sie das Faschingstreiben auch aus dem Blickwinkel der Kinder. Wenn ein Vollrausch scheinbar normal ist, braucht man sich nicht zu wundern, wenn so mancher Kleine irgendwann in diese Fußstapfen tritt.“

Alle wichtigen Informationen zum Jugendschutzgesetz sind in der Broschüre „Jugendschutz im Fasching“ zusammengefasst. Die Broschüre und weitere Informationen zum Jugendschutz sowie eine Beratung erhalten Interessierte bei Stadtjugendpflegerin Christina Übele , Ulmer Str. 2, Telefon 08331/850-419. E-Mail: christina.uebele@memmingen.de