
Der ehemaliger Eishockey-Funktionär - hier mit seinem Rechtsanwalt (rechts) - wurde zu einer Bewährungsstrafe und zur Schadenswiedergutmachung verurteilt. Foto: Wolfgang Radeck
Augsburg (rad). Das Augsburger Amtsgericht hat den langjährigen Vorsitzenden des Eishockey-Clubs ECDC Memmingen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie zur Wiedergutmachung des Schadens verurteilt.
Neben dem Eishockeyclub griff er in die Kassen des örtlichen Kreisverbandes der CSU sowie eines Fanclubs. Außerdem hatte er sich einen Privatkredit in Höhe von 30.000 Euro erschlichen. Insgesamt entstand ein Gesamtschaden von über 342.000 Euro
Der Angeklagte zeigte sich von Anfang an geständig und kooperativ, was ihm beim Urteil trotz einschlägiger Vorstrafen positiv ausgelegt wurde.
„Es tut mir unendlich leid“, sagte er und bereute, langjährige Freunde betrogen zu haben. Zudem wisse er, dass er mit seinen Handlungen die Existenz des Eishockeyvereins gefährdet habe. Was der aktuelle Vorstand des Clubs, Sven Müller, bestätigte: „Ja, wir hatten damals schon Kontakt zu einem Insolvenzverwalter, der Verein war damals eigentlich am Ende“.
Den Verein hatte er in der Zeit von 2021 bis 2024 um etwa 252 000 Euro betrogen. Der ehemalige Funktionär ist unter anderem mit Hilfe gefälschter Urkunden und Überweisungen Gelder – beispielsweise durch vermeintliche Überweisungen an die Berufsgenossenschaft – auf sein Privatkonto geleitet. Als im August 2024 sein Büro und seine Wohnung durchsucht wurden, sei ihm eine Last von den Schultern gefallen, so ein ermittelnder Polizeibeamter.
Der ehemalige Vorstand, der aktuell in einem Arbeitsverhältnis steht, versprach, alles zu tun, um die Schäden auszugleichen. Neben der Wiedergutmachung des Schades wurde er zu 90 Sozialstunden sowie zu einer Strafzahlung in Höhe von € 5.400 an einen gemeinnützigen Verein, in diesem Falle an die DLRG, verurteilt.
Das Urteil ist bereits rechtskräftig, weil beide Partien auf Rechtsmittel verzichteten.
Unabhängig davon wolle sich der Verein anwaltlich beraten lassen, ob und wie die im Besitz des Verurteilten befindlichen Immobilien zur schnellen Schadensgutmachung herangezogen werden können.