Wer vor seinem Haus nicht rechtzeitig räumt, riskiert mehr als nasse Füße. Foto: pixabay/HeartlandMom
(as). Schnee bedeutet Winterfreude, aber auch Verpflichtung. Wer vor seinem Haus nicht rechtzeitig räumt, riskiert mehr als nasse Füße: Kommt es zu einem Sturz, können Eigentümer oder Mieter haftbar gemacht werden. Was im Winterdienst gilt, ist jedoch nicht überall gleich geregelt.
Der erste Schneefall wird von vielen herbeigesehnt. Doch mit der weißen Pracht kommt auch eine klare Verpflichtung: Gehwege müssen sicher passierbar bleiben. Gerade bei Eis und festgetretenem Schnee ist die Rutschgefahr groß – ein Sturz mit Verletzungen kann schnell passieren. Findet ein Unfall im Bereich des eigenen Grundstücks statt, drohen rechtliche und finanzielle Folgen.
Räumen – aber nur, wenn man zuständig ist
Verantwortlich für den Winterdienst sind grundsätzlich die Hauseigentümer. In vielen Mietverhältnissen wird diese Pflicht allerdings vertraglich auf die Mieter übertragen. Wer einen Blick in den Mietvertrag wirft, weiß schnell, ob Schaufel und Streugut zur eigenen Winterausstattung gehören.
Wird die Räum- oder Streupflicht vernachlässigt und kommt es dadurch zu einem Unfall, kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden. Ohne private Haftpflichtversicherung können dabei erhebliche Kosten entstehen – von medizinischer Behandlung bis hin zu Verdienstausfall oder Schmerzensgeld.
Keine bundesweite Regel – die Kommune entscheidet
Wann geräumt werden muss, wie oft und in welchem Umfang, ist nicht einheitlich geregelt. Jede Kommune legt diese Fragen in einer eigenen Satzung fest. Informationen dazu finden sich häufig auf den Internetseiten der Städte und Gemeinden oder sind beim zuständigen Bau- oder Ordnungsamt erhältlich.
Grundsätzlich gilt: Je stärker ein Gehweg genutzt wird und je gefährlicher die Witterung, desto höher sind die Anforderungen an den Winterdienst. Bei anhaltendem Schneefall oder Glatteis kann auch mehrmaliges Räumen notwendig sein. Nur wenn Maßnahmen offensichtlich wirkungslos wären, darf vorübergehend abgewartet werden.
Wie viel Schnee darf bleiben?
In der Regel genügt es, einen ausreichend breiten Streifen freizuhalten. Zwei Personen sollten problemlos aneinander vorbeigehen können – das ist eine gängige Orientierung, die jedoch ebenfalls kommunal unterschiedlich geregelt sein kann.
Auch beim Streumaterial gelten klare Vorgaben: Streusalz ist vielerorts eingeschränkt oder ganz verboten, um Umwelt und Infrastruktur zu schützen. Erlaubt sind meist abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt.
Winter heißt auch Eigenverantwortung
Trotz aller Regelungen gilt: Ein vollkommen eisfreier Gehweg ist im Winter nicht realistisch. Wer unterwegs ist, muss mit Glätte rechnen und sein Verhalten anpassen. Rutschfestes Schuhwerk und erhöhte Vorsicht gehören in der kalten Jahreszeit ebenso dazu wie das Schneeschieben vor der eigenen Haustür.