2G-Regel am Landestheater Schwaben

Negativer PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests reicht nicht mehr

veröffentlicht am 11.11.2021

Auch beim Landestheater Schwaben gilt nun die 2G-Regel. Archivfoto: Sonnleitner

Memmingen (dl). Seit Dienstag, 9. November 2021 gilt auch bei einem Besuch am Landestheater Schwaben die 2G-Regel, da die Corona-Ampel bayernweit auf Rot steht.

Bereits beim Einlass bittet das Landestheater Schwaben darum eines der folgenden Dokumente nachzuweisen:

  • Nachweis Impfung: Geimpfte Personen müssen ihren Impfpass oder ihren digitalen Impfnachweis vorzeigen. Der Nachweis ist nur gültig, wenn eine vollständige Impfung vorliegt.
  • Nachweis Genesung: Für Genesene ist der Nachweis eines positiven PCR-Tests erforderlich, der mindestens 28 Tage, jedoch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt. Liegt das positive PCR-Testergebnis mehr als sechs Monate zurück gilt dieses in Verbindung mit mindestens einer Impfung, die mindestens 14 Tage her ist.

ACHTUNG: Der Nachweis eines negativen PCR-Tests oder eines Antigen-Schnelltests kann nicht mehr anerkannt werden.

Kinder und SchülerInnen bis 12 Jahre sind von der 2G-Regel ausgenommen. Für SchülerInnen ab 12 Jahren gilt diese Ausnahme nicht mehr.

Sollten BesucherInnen sich aufgrund einer medizinischen Indikation nicht impfen lassen können, so muss dies mittels eines ärztlichen Attests nachgewiesen werden und zum Theaterbesuch ein negativer PCR-Test mitgebracht werden (nicht älter als 48 Stunden).

Überall da, wo bisher eine medizinische OP-Maske ausreichend war, ist nun eine FFP2-Maske verpflichtend.

Im Großen Haus platziert das Landestheater Schwaben sein Publikum mit Abstand zu den jeweils anderen Besuchergruppen. Daher darf am Platz die FFP2-Maske abgenommen werden.

Im Studio und bei den Nachmittags- und Abendvorstellungen des JUNGEN LANDESTHEATERS SCHWABEN am Schweizerberg sitzen die Zuschauer*innen ohne Abstand zu den jeweils anderen Besucher*innen. Hier muss die FFP2-Maske auch während der Vorstellung getragen werden.

Im Foyer und auf den Toiletten besteht eine Tragepflicht der FFP-Maske.

Für Kinder und Schüler*innen gilt folgende Ausnahme: Kinder unter 6 Jahre → keine Maskenpflicht, SchülerInnen → mindestens medizinische OP-Maske.