Corona-Infos zur Notbetreuung in Kitas

Wer hat einen Anspruch darauf?

veröffentlicht am 15.12.2020

Während der coronabedingten Schließung der Kitas und Tagespflegestellen bieten einige Einrichtungen eine Notbetreuung an. Symbolfoto: Helene Souza /pixelio.de

Memmingen (dl). Zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen von 16. Dezember bis vorläufig 10. Januar geschlossen. Die Kitas und Tagespflegestellen bieten jedoch außerhalb der jeweiligen Weihnachtsferien eine Notbetreuung an.

Anspruch auf Notbetreuung haben:

Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen müssen,

Kinder, deren Betreuung zur Sicherstellung des Kindeswohls von den zuständigen Jugendämtern angeordnet worden ist,

Kinder, deren Eltern Anspruch auf Hilfen zur Erziehung haben,

Kinder mit Behinderung und Kinder, die von wesentlicher Behinderung bedroht sind.

Anders als im Frühjahr wird vom Freistaat Bayern darauf verzichtet, spezielle Berufsgruppen festzulegen, die zur Notbetreuung berechtigen. Vielmehr wird auf den konkreten Bedarf der Eltern abgestellt. Die Eltern werden deshalb aufgefordert, Kinderbetreuung wirklich nur dann in Anspruch zu nehmen, wenn eine Betreuung im häuslichen Umfeld nicht sichergestellt werden kann.

Weitere Infos: Kindertageseinrichtungen in Memmingen: Notbetreuung ab 16. Dezember 2020