Tipps und Hinweise zum Alltag

Digitale Krankmeldung auf Knopfdruck

Mitteilungspflicht bleibt aber bestehen

veröffentlicht am 12.01.2023

Die Krankmeldung auf Papier - umgangssprachlich der „Gelbe Schein“- wird durch die eAU ersetzt. Foto: © PantherMedia / Bernd Leitner

(dl). Die Krankenmeldung, bislang der klassische "Gelbe Schein" hat ausgedient und wird von der elektronischen Krankschreibung (eAU) abgelöst. Wie die AOK in einer Pressemeldung mitteilt, ersetzt die eAU nun vollständig die bisherige Krankmeldung auf Papier.

Mit der eAU wird die Meldung direkt von der Arztpraxis verschlüsselt an die Krankenkasse gesendet. Dadurch erübrigt sich für die Versicherten die Zustellpflicht an die Kasse und ebenso die Zustellpflicht an den Arbeitgeber. Dieser ruft die AU-Daten dann direkt bei der Krankenkasse ab.

Mitteilungspflicht bleibt bestehen

Aber: Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber gilt nach wie vor. Alle Arbeitnehmenden, die arbeitsunfähig sind, müssen dies ihrer Firma unverzüglich mitteilen und auch die voraussichtliche Krankheitsdauer angeben

Aber es entfällt eben die Zustellpflicht (des bisherigen gelben Scheins) an den Arbeitgeber. „Bislang bestand die Krankmeldung aus mehreren Durchschlägen – jeweils für den Arbeitgeber, den Versicherten und die Krankenkasse“, so Klaus Schöllhorn von der AOK Direktion Memmingen-Unterallgäu. Mit der eAU wird die Meldung direkt von der Arztpraxis verschlüsselt an die Krankenkasse gesendet. Dadurch erübrigt sich für die Versicherten die Zustellpflicht an die Kasse und ebenso die Zustellpflicht an den Arbeitgeber. Dieser ruft die AU-Daten dann direkt bei der Krankenkasse ab. „Die Übermittlung per Knopfdruck entlastet die Patienten, die sich so voll auf ihre Genesung konzentrieren können“, so Schöllhorn. Zudem vereinfacht und beschleunigt der digitale Weg die Verarbeitung bei der Krankenkasse, so dass beispielsweise das Krankengeld an die Versicherten schneller ausgezahlt werden kann. Sollte die elektronische Übermittlung aus der ärztlichen Praxis an die Krankenkasse einmal aus technischen Gründen nicht möglich sein, kann man dort auch eine Papierbescheinigung ausstellen. Diese reichen die Versicherten dann bei ihrer Krankenkasse ein. Auf Wunsch der Versicherten kann für die eigenen Unterlagen weiterhin ein Papierausdruck erstellt werden.

Trotz eAU weiterhin Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber gilt nach wie vor: Alle Arbeitnehmenden, die arbeitsunfähig sind, müssen dies ihrer Firma unverzüglich mitteilen und auch die voraussichtliche Krankheitsdauer angeben. „Am besten ist es, gleich nach dem Aufstehen und zusätzlich nach dem Arztbesuch in der Firma anzurufen und sich krank zu melden. Beschäftigte sind jedoch nicht verpflichtet, die Art der Erkrankung und die Krankheitssymptome anzugeben“, so Klaus Schöllhorn. Dauert die Arbeitsunfähigkeit (AU) länger als drei Kalendertage, sind die Erkrankten verpflichtet, die AU ärztlich feststellen zu lassen, sofern es keine andere betriebliche Regelung gibt. Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Attest allerdings auch schon früher verlangen. Dauert die Erkrankung länger an, als im Attest angegeben, muss dies erneut ein Arzt oder eine Ärztin bestätigen.

Erlaubt ist, was die Genesung fördert

Wer krankgeschrieben ist, muss nicht die ganze Zeit das Bett hüten – es sei denn auf ärztliche Anordnung. „Grundsätzlich ist während einer Arbeitsunfähigkeit alles erlaubt, was den Heilungsprozess nicht beeinträchtigt, gefährdet oder verzögert“, so Klaus Schöllhorn. Es ist zum Beispiel in Ordnung, Notwendiges einzukaufen oder spazieren zu gehen, wenn dies der Genesung förderlich ist.

Weitere Infos zur digitalen Krankschreibung gibt es im Internet unter www.aok.de/bayern/eau.