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Kein Fütterungsverbot für Gartenvögel

Allgemeinverfügung bezieht sich nur auf freilebende Vögel

veröffentlicht am 05.02.2021
Gartenvogel Meise

Gartenvögel wie diese kleine Kohlmeise dürfen auch weiterhin gefüttert werden! Foto: angieconscious/pixelio

Memmingen (dl). Das Fütterungsverbot für Wildvögel in der Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest bezieht sich nur auf freilebende Vögel wie Hühner-, Gänse-, Schreit- und Greifvögel sowie Eulen, Regenpfeifer- und Lappentaucherartige.

Gartenvögel wie Blaumeisen, Rotkehlchen, Haussperrlinge, etc. sind von diesem Fütterungsverbot nicht betroffen.

Enten und Schwäne dürfen allerdings ab sofort nicht mehr gefüttert werden, da sie unter die Wildvogeldefinition der Geflügelpest-Schutzverordnung (Paragraph 1 Absatz 2 Nummer 7) fallen.

Dies meldet die Stadt Memmingen nachdem es durch die Allgemeinverfügung zum Schutz vor Geflügelpest zu Irritationen bezüglich des Fütterns von Gartenvögeln gekommen ist.