KORREKTUR: Einschränkungen für Feiern und Veranstaltungen

Stadt erlässt neue Allgemeinverfügung

veröffentlicht am 13.10.2020

Die neue Allgemeinverfügung der Stadt Memmingen besagt, dass für Feierlichkeiten in privaten Räumen nur Gruppen von bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten erlaubt sind.

Memmingen (dl). Leider enthielt die gestrige Pressemitteilung zur neuen Allgemeinverfügung einen Fehler. Dort war angegeben, dass für Feierlichkeiten in privaten Räumen eine Obergrenze von 25 Personen dringend empfohlen werde. Dieser Satz sei leider falsch, wie die Pressestelle der Stadt Memmingen heute bekannt gab. Für Feierlichkeiten in privaten Räumen gilt stattdessen, dass nur Gruppen von bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten erlaubt sind. Die 25-Personen-Obergrenze gilt für Veranstaltungen und Feierlichkeiten (z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder Trauerfeiern) im Innenbereich angemieteter oder öffentlicher Räume, unter freiem Himmel sind 50 Personen zulässig.

Hier nun die vollständige und korrekte Mitteilung:

Seit Samstag (10. Oktober) hat die Stadt Memmingen den Corona-Schwellenwert von 50 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner überschritten, der Wert liegt mit 26 Neuinfektionen aktuell bei 59,0. „Überwiegend handelt es sich um Infektionen im familiären Bereich. Leider ist das Infektionsgeschehen aber nicht klar eingrenzbar“, erklärt Oberbürgermeister Manfred Schilder. Die Stadt reagiert auf den neuerlichen Anstieg der Infektionszahlen mit dem Erlass einer Allgemeinverfügung, die weitere Beschränkungen der Teilnehmerzahl von Privatfeierlichkeiten und Veranstaltungen vorsieht. „Indem wir Feiern und Veranstaltungen zahlenmäßig begrenzen, hoffen wir, den Anstieg bei den Neuinfektionen bremsen zu können“, betont OB Schilder. „Wir achten sehr auf die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen. Daher gibt es keine weiteren Einschränkungen bei den Schulen oder im KiTa-Bereich, da wir dort von keinem Infektionsgeschehen wissen.“ Vor einer Woche hatte Memmingen bereits den Signalwert überschritten und Maskenpflicht in weiterführenden und berufsbildenden Schulen sowie für das Personal im KiTa-Bereich angeordnet.

Bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten

Die neue Allgemeinverfügung sieht folgende Regelungen vor: In der Öffentlichkeit dürfen sich Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Haushalts treffen. Ansonsten sind nur Gruppen von bis zu fünf Personen aus mehreren Haushalten erlaubt. Dies gilt auch für Treffen in privat genutzten Räumen, auf privat genutzten Grundstücken sowie für den Besuch von Gastronomiebetrieben. Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr untersagt.

Maximal 25 Personen bei Feiern im Innenbereich

Bei Veranstaltungen und Feierlichkeiten (z.B. Hochzeiten, Geburtstagsfeiern oder Trauerfeiern) in angemieteten oder öffentlichen Räumen sind im Innenbereich 25 Personen, unter freiem Himmel 50 Personen zulässig.

Der Besuch im Bezirksklinikum, im Klinikum Memmingen und in den Senioren- und Pflegeeinrichtungen in Memmingen ist täglich nur für eine Person zu einer festen Besuchszeit möglich. Kinder dürfen durch beide Eltern bzw. Sorgeberechtigte besucht werden. Im Klinikum Memmingen werden aktuell sechs Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung behandelt, drei von ihnen auf der Intensivstation.

In Kindertageseinrichtungen sind die Beschäftigten weiterhin zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet. An weiterführenden und berufsbildenden Schulen müssen auch in der kommenden Woche während des Unterrichts Masken getragen werden.

Alkoholverbot nachts rund um die Fußgängerzone

Im Bereich von Marktplatz, Kramerstraße, Weinmarkt, Theaterplatz und Schrannenplatz ist es zwischen 22 Uhr und 6 Uhr untersagt, alkoholische Getränke zu konsumieren oder mit sich zu führen, soweit die Getränke zum dortigen Verzehr bestimmt sind. In diesem Bereich wird zudem dringend empfohlen, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Während des Wochenmarkts gilt weiterhin eine Maskenpflicht auf dem gesamten Marktplatzgelände.

Die Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich Montag, 19. Oktober 2020.