Rauchwarnmelder ab 1. Januar Pflicht!

veröffentlicht am 21.11.2017

Ab 1. Januar müssen Rauchwarnmelder in Schlafräumen, Kinderzimmern sowie Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, installiert sein. Quelle: LFV Bayern e.V.

Memmingen (dl). Ab dem 1. Januar 2018 müssen in Bayern alle Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein. Das gilt für Wohnungen ebenso wie für Einfamilienhäuser, Doppelhaushälften oder Reihenhäuser.

Damit sollen aus der Sicht des Gesetzgebers und der Feuerwehren bei Bränden in Wohnungen die Brandtoten reduziert werden. Bei der Auslösung eines Rauchwarnmelders bleibt in der Regel noch genügend Zeit, um einen Löschversuch zu unternehmen bzw. sich und die Familie selbst retten zu können.

Es dürfen nur Rauchwarnmelder verwendet werden, die der DIN EN 14 604 entsprechen und die eine CE-Kennzeichnung besitzen. Für Menschen, die den Alarm der Rauchwarnmelder nicht oder nur schlecht hören, können die Geräte mit Lichtsignalen und Rüttelkissen verbunden werden.

Für den Einbau ist der Eigentümer verantwortlich. Die Betriebsbereitschaft sicher zu stellen, obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Es empfiehlt sich, dies schriftlich zwischen den Mietern und dem Eigentümer (Vermieter) zu vereinbaren und zu dokumentieren.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat auf seiner Homepage unter www.stmi.bayern.de weitere Informationen zur Rauchwarnmelderpflicht veröffentlicht. Auch auf der Homepage des LFV Bayern sind dazu Informationen abrufbar.

Eine Vernetzung von Rauchwarnmeldern ist nicht gefordert, kann jedoch im Einzelfall  sinnvoll sein.

Hinweis: Die Rauchwarnmelderpflicht gilt nicht z.B. für Hotels, Pensionen usw.