Corona: Aktueller Inzidenzwert nur noch bei 38,5

Diese Regeln gelten in Memmingen ab Donnerstag, 10. Juni

veröffentlicht am 10.06.2021

Memmingen (dl/as). Der aktuelle Inzidenzwert der Stadt Memmingen liegt am Donnerstag, 10. Juni, laut Robert-Koch-Institut bei 38.5. Damit liegt die Stadt bereits seit sieben aufeinander folgenden Tagen bei unter 50. Ab dem heutigen Donnerstag, 10. Juni gelten daher neue Regelungen. Das hat die Stadt Memmingen bekanntgegeben.

Regelungen entsprechend der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:

Private Kontakte 

Private Treffen sind in Gruppen bis zu zehn Personen möglich. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt, ebenso werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt. 

Geimpfte und genesene Personen

Vollständig geimpfte Personen (14 Tage nach der abschließenden Impfung) und nachweislich Genesene sind negativ getesteten Personen gleichgestellt. Als genesen gilt, wer einen Nachweis über eine vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektronischen Dokument verfügt, bei dem die zugrundeliegende Testung mittels PCR-Verfahren erfolgt ist und die zugrundeliegende Testung mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt. Mehr Infos dazu in der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.

Als Testnachweis gilt ein vor höchstens 24 Stunden vorgenommener POC-Antigentest, oder ein PCR-Test mit negativem Ergebnis. Es ist auch ein Selbsttest zulässig, sofern dieser unter Aufsicht vor dem Personal vorgenommen wird. Ein Impf- oder Genesenen-Nachweis steht dem Testnachweis gleich. 

Öffentliche oder private Veranstaltungen/ Feiern

Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit einem von Anfang an klar begrenzten und geladenen Personenkreis sind mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit bis zu 100 Personen unter freiem Himmel zulässig. Für private Feiern (aus besonderem Anlass mit von Anfang an begrenztem und geladenem Personenkreis) wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern und Vereinssitzungen gelten ebenfalls die Obergrenzen von 50 Teilnehmenden innen und 100 Teilnehmenden draußen, wobei nachweislich geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt werden.

Im Übrigen sind Veranstaltungen, Versammlungen (mit Ausnahme von Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes), Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. Auch Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind nicht zulässig.

Gastronomie

Zwischen 6 und 24 Uhr darf es in Innenräumen und zwischen 6 und 23 Uhr unter freiem Himmel gastronomische Angebote geben. Diese Zeiten ergeben sich durch die nach dem Gaststättengesetz festgelegten Sperrzeit. Der Betreiber muss die Kontaktdaten der Gäste erheben. Von den Gästen ist eine FFP2-Maske zu tragen, solange sie nicht am Tisch sitzen. Für das Personal besteht Maskenpflicht, soweit es in Kontakt mit Gästen kommt. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.

Erlaubnisbedürftige reine Schankwirtschaften (nach den § 1 Abs.1 Nr. 1 und § 2 des Gaststättengesetzes) dürfen nur unter freiem Himmel öffnen.

Mitnahmefähige Speisen und Getränke können weiterhin geliefert oder abgeholt werden. Diese Speisen und Getränke dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in der näheren Umgebung verzehrt werden.

Beherbergung

Übernachtungsangebote von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften sind zulässig. Jeder Übernachtungsgast muss unabhängig von der 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen Testnachweis vorlegen (Geimpfte und Genesene ausgenommen). Gäste dürfen in einem Zimmer/ einer Wohneinheit nur im Rahmen der Kontaktbeschränkungen für private Kontakte untergebracht werden.

Geschäfte 

Der Groß- und Einzelhandel ist geöffnet. Die zulässige Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden bemisst sich nach der Größe des Geschäfts: maximal ein Kunde je 10 Quadratmeter für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und darüber hinaus ein Kunde je 20 Quadratmeter. Es besteht weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht für Kunden sowie Maskenpflicht für das Personal. Das Personal ist von einer Maskenpflicht befreit, sofern im Kassen- oder Thekenbereich durch transparente Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.

Die neuen Regelungen für eine Inzidenz unter 50, die seit heute gelten, haben auf den Einzelhandel also keine neuen Auswirkungen. Schon seit die 13. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung am 7. Juni in Kraft getreten ist, dürfen die Geschäfte bei einer Inzidenz unter 100 ohne Testnachweis und ohne Kontaktdatenerfassung öffnen.

Friseur, Fußpflege und weitere körpernahe Dienstleistungen sind geöffnet. Für Kunden besteht FFP2-Maskenpflicht und für das Personal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung. Der Betreiber muss die Kontaktdaten des Kunden erheben. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.

Alten- und stationäre Pflegeheime Besuche sind ohne Testnachweis möglich, außer eine Einrichtung erwartet einen Testnachweis im Rahmen ihres Hausrechts.

Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung Im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für Fahr- und Fluggäste FFP2-Maskenpflicht. Das Kontroll- und Servicepersonal muss, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, zumindest eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Kinder unter 6 Jahren sind von der Tragepflicht befreit. Zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag müssen Kinder nur eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Schulen 

Präsenzunterricht findet statt. 

Für Lehrkräfte und für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 5 besteht auf dem gesamten Schulgelände die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Grundschulkinder können wie bisher eine Alltagsmaske tragen. Das Gesundheitsministerium empfiehlt jedoch auch für sie das Tragen medizinischer Masken. Während des Sportunterrichts, beim Stoßlüften sowie kurzzeitig im Außenbereich unter freiem Himmel müssen keine Masken getragen werden.

Schüler und Lehrer müssen zweimal wöchentlich einen negativen Corona-Test nachweisen. Werden die Tests in der Schule vorgenommen, verarbeitet die Schule das Testergebnis auf Antrag auch für einen Testnachweis für außerschulische Zwecke. Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte, die einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung bzw. über eine Genesung (innerhalb der vergangenen sechs Monate) vorweisen können, sind von der Testpflicht befreit.

Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen können öffnen. Es gelten klare Schutz- und Hygienevorgaben entsprechend dem Rahmenhygieneplan sowie ein ergänzendes Test- und Maskenkonzept. 

Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sowie außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz. 

Musikschulen 

Instrumental- und Gesangsunterricht findet in Präsenzform statt. Der erweiterte Mindestabstand von 2m bei Blasinstrumenten und bei Gesangsunterricht ist zu wahren, zudem müssen Schülerinnen und Schüler eine FFP2-Maske sowie Lehrkräfte eine medizinische Maske tragen, soweit das je nach Musikinstrument möglich ist.

Fahrschulen sind geöffnet. Ebenso sind Fahrschulprüfungen zugelassen. Sie bedürfen insbesondere eines Schutz- und Hygienekonzepts. Es besteht für die Schüler FFP2-Maskenpflicht und für Fahrlehrer eine medizinische Maskenpflicht. Im Fahrzeug besteht für alle eine FFP2-Maskenpflicht.

Die offene Jugendarbeit findet wieder statt: Die städtischen Jugend-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, das Jugendhaus in der Kempter Straße 42 und das Splash im Wartburgweg 2, sind wieder offen. Infos unter www.memmingen.de/jugend in der Kategorie „Jugendtreffs“.

Kultur 

Theater und Kinos dürfen für Besucherinnen und Besucher öffnen. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich. In Gebäuden hängt die zulässige Zahl an Gästen einschließlich geimpfter und genesener Personen von der Anzahl der vorhandenen Plätze ab, bei denen ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Unter freiem Himmel sind höchstens 500 Besucher einschließlich geimpfter und genesener Personen mit festen Sitzplätzen zulässig. Der Veranstalter muss die Kontaktdaten erfassen.

Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten können für Besucher öffnen, für Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht. Der Betreiber muss die Kontaktdaten der Gäste erheben. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.

Besuche in der MEWO Kunsthalle, im Strigel- und Antonitermuseum sowie im Stadtmuseum im Hermansbau sind ab Samstag, 12. Juni, wieder möglich.

Bei musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles richtet sich die Höchstzahl der Teilnehmer nach der Größe des zur Verfügung stehenden Raumes entsprechend dem jeweiligen Rahmenkonzept der Ministerien.

Archive und Bibliotheken dürfen öffnen. Infos zur Memminger Stadtbibliothek finden Sie auf der Homepage.

Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften gilt in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht und die Einhaltung des Mindestabstands. Diese Regeln gelten auch in der Aussegnungshalle des Waldfriedhofs. Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, die den Charakter von Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen nach der Anzahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Plätzen gewahrt wird

Sport 

Sport jeder Art ist ohne Personenbegrenzung möglich. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Tanzschulen, Fitnessstudios und anderen Sportstätten ist möglich. In Sportstätten gilt FFP2-Maskenpflicht, soweit kein Sport ausgeübt wird. Das Personal muss medizinische Masken tragen. 

Bei Sportveranstaltungen unter freiem Himmel sind bis zu 500 Zuschauer (einschließlich geimpfter und genesener Personen) bei festen Sitzplätzen erlaubt. Die zulässige Höchstzuschauerzahl einschließlich geimpfter und genesener Personen ergibt sich in Innenräumen nach der Zahl der vorhandenen Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5m zu anderen Plätzen gewahrt wird. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.

Freibad

Das Memminger Freibad öffnet am Freitag, 11. Juni. Eintrittskarten müssen online gebucht werden unter https://memmingen.baeder-suite.de/de/customers/login/. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.

Freizeiteinrichtungen

Touristische Bahn- und Reisebusverkehre sowie Stadt- und Gästeführungen, Kultur- und Naturführungen im Freien sind möglich. In geschlossenen Räumen, Fahrzeugbereichen und Kabinen gilt für die Fahrgäste FFP2-Maskenpflicht, für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht.

Der Besuch von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen, Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen ist möglich. Ein Testnachweis ist nicht erforderlich.

Clubs und Diskotheken bleiben geschlossen.

Maskenpflicht 

In der Memminger Innenstadt herrscht in der Fußgängerzone (Kramerstraße) sowie auf dem Schrannen- und dem Theaterplatz, dem Weinmarkt, dem Roßmarkt und dem Marktplatz, auf dem Bahnhofsvorplatz und dem Busbahnhof Maskenpflicht. Im Öffentlichen Nahverkehr, beim Einkaufen und bei Gottesdiensten ist für Personen ab 15 Jahren das Tragen von FFP2-Masken Pflicht. Auch auf dem Wochenmarkt sind nur FFP2-Masken erlaubt. Alle Verwaltungsgebäude dürfen nur  mit FFP2- oder medizinischen Gesichtsmasken betreten werden. Kinder unter 6 Jahren sind von der Tragepflicht befreit.

Alkoholkonsumverbot 

Auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen gilt ein Alkoholkonsumverbot: In der Stadt Memmingen betrifft dies den Markt-, Theater- und Schrannenplatz sowie die Kramerstraße, den Weinmarkt, den Roßmarkt, den Bahnhofsvorplatz und den Busbahnhof.

Steigt die Inzidenz über 100, würde wieder die Bundesnotbremse greifen.

Die Öffnungen sind nur zulässig, wenn der Betreiber jeweils ein individuelles Schutz- und Hygienekonzept für den Betrieb bzw. die Veranstaltungen und Proben auf Grundlage der folgenden Rahmenkonzepte ausgearbeitet hat und auf Anforderung der Stadt Memmingen vorlegen kann: