Corona und die Steuer

Was für Kurzarbeiter jetzt wichtig ist

veröffentlicht am 03.05.2021

In Zeiten von Corona gilt es in der Steuerklärung einiges zu beachten. Symbolfofo: falco/pixabay

Memmingen (ew). Die Steuererklärung sieht bei vielen ArbeitnehmerInnen in Zeiten von Corona komplett anders aus als sonst. Grund sind wichtige steuerliche Neuerungen.

Besonders zu beachten: Wer in einem Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen bekommt, muss im Folgejahr auf jeden Fall eine Steuererklärung machen. Da sie auch bei Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, etwa aufgrund der Kita-Schließungen, gilt, betrifft dies fast alle, die 2020 Kurzarbeitergeld erhalten haben.

Aber auch für Bezieher von Arbeitslosengeld, Elterngeld und Krankengeld ist die Steuererklärung in der Regel Pflicht. Der Grund liegt darin, dass diese formal steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen, was dazu führt, dass das restliche Einkommen hinterher mit einem etwas höheren Steuersatz belastet wird. Singles in Teilzeit-Kurzarbeit, die mindestens einen Monat sowohl Lohn- als auch Kurzarbeitergeld bekommen haben, sind hiervon besonders betroffen. Der betriebliche Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro ist aber nicht vom Progressionsvorbehalt betroffen. Diese Prämie ist tatsächlich komplett steuerfrei und muss in der Steuererklärung auch gar nicht angegeben werden.

Einen legalen Trick zur Steuervermeidung gibt es bei Ehepaaren: Wenn mindestens ein Ehepartner nennenswerte Lohnersatzleistungen erhalten hat, bringt eine Einzelveranlagung bessere Ergebnisse als die übliche Zusammenveranlagung.

Neu ist auch die Anlage „Energetische Maßnahmen“ für Immobilienbesitzer. Wer sein Haus oder seine Wohnung energieeffizient saniert, kann seit dem vergangenen Jahr einiges an Steuern sparen.

Aber auch an Alleinerziehende wurde gedacht. Der Entlastungsbetrag ist wegen Corona mehr als verdoppelt worden. Er beträgt bei einem Kind 4.008 Euro, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro dazu.