Hupverbot bei Bauernprotesten

Neue Allgemeinverfügung der Stadt Memmingen gilt bis 19. März

veröffentlicht am 05.03.2024

Bauernproteste und unterstützende Kundgebungen dauern an, auch in Memmingen sind Aktionen möglich. Foto: Svenja Gropper

Memmingen (dl). Die Allgemeinverfügung der Stadt Memmingen für "nicht oder nicht rechtzeitig angemeldete Kundgebungen zum Protest gegen das Vorhaben der Bundesregierung, die Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Steuervergünstigungen für landwirtschaftlichen Dieselkraftstoff zu streichen" wurde neu gefasst und gilt bis zum 19. März 2024. Nun gelten die Regelungen zudem für alle nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Kundgebungen, die diese unterstützen.

Unter anderem sind folgende Regelungen einzuhalten, wobei neu ein Hupverbot für teilnehmende Fahrzeuge festgelegt wurde:

  • Bei teilnehmenden Fahrzeugen dürfen Hupen, Fanfaren oder ähnliches nicht als Kundgebungsmittel verwendet werden. Hupen dienen entsprechend der Straßenverkehrsordnung ausschließlich zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer.
  • Rettungswege müssen freigehalten werden.
  • Angehängte oder angebaute Fahrzeugteile wie abnehmbare Frontlader dürfen bei Versammlungen nicht mitgeführt werden, auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher sind nicht erlaubt
  • Fahrbahnen dürfen nicht verschmutzt werden.
  • Bundesfernstraßen dürfen zu Versammlungszwecken nicht befahren werden, auch nicht die Zu- oder Abfahrten.
  • Sofern keine stationäre Versammlung angemeldet ist, dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen bleiben.
  • Bei Korsos und Einzelfahrten darf eine Mindestgeschwindigkeit von 15km/h nicht unterschritten werden.
  • Auf der Ladefläche dürfen keine Personen transportiert werden.
  • Bei vielen Teilnehmern sind Fahrzeug-Blöcke zu je maximal zehn Fahrzeugen zu bilden, um die Durchfahrt an Anschlussstellen oder Parkplätzen zu ermöglichen.
  • Um einen Rückstau bei Autobahnabfahrten zu vermeiden, sind in diesen Bereichen Blockaden, Langsamfahrten etc. untersagt.
  • Transparente müssen sicher und ohne die Sicht für den Fahrzeugführer zu beeinträchtigen an den Fahrzeugen angebracht.