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Jobben in den Ferien – was ist zu beachten?

IHK Schwaben gibt Rechtstipps

veröffentlicht am 01.08.2019
Ferienjob

Endlich Ferien - Zeit für Freunde und Hobbys. Viele Schüler jobben aber auch in den Sommermonaten, um sich besondere Wünsche zu erfüllen. S. Hofschlaeger  / pixelio.de

Schwaben (dl). Die Ferien stehen vor der Tür: Zeit zum Baden und um Freunde zu treffen. Viele Schüler jobben aber auch in den Sommermonaten, um sich besondere Wünsche zu erfüllen. Insbesondere in der Gastronomie, bei Dienstleistern und im Handel gibt es Stellen für Ferienjobber. Anita Christl, Rechtsexpertin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben, gibt Tipps worauf Ferienjobber und Arbeitgeber achten müssen.

Schriftliche Vereinbarung

Empfehlenswert ist, die Eckdaten der Beschäftigung wie Dauer und tägliche Arbeitszeit zusammen mit dem Betrieb schriftlich festzulegen. Bei Jugendlichen müssen die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung zum Ferienjob geben.

Gehalt für Ferienjobber

Auch Ferienjobber haben einen Anspruch auf eine leistungsgerechte Bezahlung. Allerdings gibt es für Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung in der Regel keine verbindlichen Stundenlöhne. Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,19 Euro steht jedoch allen Schülern zu, die 18 Jahre oder älter sind oder bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

Arbeitszeit

Wie lange ein Schüler arbeiten darf, hängt von seinem Alter ab. Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt keine Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren. Bei Kindern zwischen 13 und 15 Jahren sind leichte Arbeiten bis zu zwei Stunden täglich erlaubt, sofern die Eltern zustimmen, z.B. Zeitungen austragen, Einkäufe erledigen oder Haustiere betreuen. Zwischen 18 Uhr abends und 8 Uhr morgens besteht für diese Altersgruppe aber ein Beschäftigungsverbot. Erst Jugendliche ab 15 Jahren dürfen bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Schüler zwischen 15 und 18 Jahren können für maximal vier Wochen in den Ferien einen Ferienjob annehmen. Sie dürfen aber nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Volljährige Schüler dürfen auch länger als vier Wochen jobben.

Arbeitszeiten: Ausnahmen für bestimmte Branchen

Ausnahmen gibt es beispielsweise im Gaststättengewerbe oder im Bäckerhandwerk. Jugendliche über 16 Jahren dürfen in Gaststätten bis 22 Uhr beschäftigt werden, in Bäckereien schon ab 5 Uhr morgens. Es gibt auch Ausnahmen von der ansonsten geltenden Samstags- und Sonntagsruhe. Jugendliche dürfen daher in der Gastronomie auch samstags und sonntags eingesetzt werden, jedoch muss durch Freistellung an anderen Tagen die 5-Tage-Woche gewährleistet sein. Mindestens zwei Samstage und zwei Sonntage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.

Ruhezeiten

Die im Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen täglichen Ruhepausen müssen zwingend eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden sind 30 Minuten Pause festgeschrieben. Wer mehr als sechs Stunden arbeitet, ist zu einer Pause von 60 Minuten verpflichtet. Nach Ende der täglichen Arbeit muss ein Jugendlicher 12 Stunden Freizeit haben, bevor er wieder zu arbeiten beginnt.

Verbotene Tätigkeiten für Ferienjobber

Bestimmte Tätigkeiten dürfen von jugendlichen Ferienjobbern nicht ausgeführt werden. Darunter fallen beispielsweise Arbeiten, die die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit des Jugendlichen überfordern oder die mit hohen Unfallgefahren verbunden. Auch Tätigkeiten, die hinsichtlich Lärm-, Erschütterungs- oder Strahlenbelastung gesundheitlich schädlich sind, sind für Jugendliche tabu.

Wo findet man Ferienjobs?

Der beste Weg ist die persönliche Suche in Wohnortnähe. Auch Eltern und deren Freunde können hilfreiche Vermittler sein.

Nach Branche, Ort oder Unternehmen können Schüler hier nach Praktikumsplätzen suchen: www.lehre-macht-karriere.de/firmenguide

Ansprechpartnerin bei der IHK Schwaben ist Anita Christl, Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft, Telefon 0821/ 3162-221, E-Mail: anita.christl@schwaben.ihk.de