Muss ich bei starkem Unwetter ins Büro?

Grundsätzlich ja – mit einer Ausnahme

veröffentlicht am 10.02.2020

Bei einer offiziellen Unwetterwarnung dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben. Symbolfoto: Gerd Altmann / pixabay

(dl). Die IHK Schwaben berichtet, dass jeder Berufstätige pünktlich am Arbeitsort erscheinen muss. Arbeitnehmer tragen das “Wegerisiko”, müssen also ausreichend Zeit einplanen, um die Arbeitsstelle zu erreichen. Wenn es eine offizielle Unwetterwarnung gibt – wie mancherorts wegen des derzeitigen Sturmtiefs –, kann der Beschäftigte zu Hause bleiben, falls für den Arbeitsweg Gefahren vorhergesagt werden.

Die Arbeitsrecht-Expertin der IHK Schwaben, Anita Christl, erklärt die rechtliche Lage wie folgt: „Beschäftigte können sich grundsätzlich nicht auf „höhere Gewalt“ berufen. Sie tragen das so genannte Wegerisiko. Arbeitnehmer müssen also ihren Arbeitsweg so planen, dass sie rechtzeitig zur Arbeit kommen.“

Wer unentschuldigt fehlt, riskiert Lohnausfall

Was gilt für die Bezahlung? Der Mitarbeiter hat bei fehlendem Arbeitseinsatz keinen Anspruch auf Bezahlung. Wer also unentschuldigt fehlt, muss im schlimmsten Fall mit einem Lohnausfall rechnen. Der Abbau von Gleitzeit oder eines Urlaubstages können eine Lösung sein. Alles natürlich in Absprache mit dem Arbeitgeber.

Ausnahme: Unwetterwarnung
Gibt es jedoch eine offizielle Unwetterwarnung – so wie derzeit in Teilen Schwabens –, die Einschränkungen oder gar Gefahren auf dem konkreten Arbeitsweg vorhersagen, stellt es für den Arbeitnehmer ein Risiko dar und der Arbeitsweg ist unzumutbar. Umgestürzte Bäume oder andere Behinderungen sind dann eine "begründete Arbeitsverhinderung". In solchen Fällen dürfen Arbeitnehmer zu Hause bleiben und müssen sich nicht auf den Weg zur Arbeit machen, da sie sich sonst in Gefahr begeben würden. „Auch in diesem Fall hat der Arbeitnehmer allerdings keinen Anspruch auf Vergütung“, sagt Arbeitsrecht-Expertin Christl. Wichtig ist, dass Beschäftigte das Fernbleiben von der Arbeit rechtzeitig mitteilen.

Kontakt halten und gemeinsam nach Lösungen suchen

Abseits des Arbeitsrechts zeige in der Praxis der Arbeitgeber ohnehin oft Verständnis, wenn Beschäftigte verspätet oder in Einzelfällen gar nicht zur Arbeit kommen.

Hier gilt nach Christl aber immer: Kontakt zum Arbeitgeber halten, über Verspätungen informieren und gemeinsam nach Lösungen bei Terminaufträgen suchen. „Eine Möglichkeit kann das Angebot an den Arbeitgeber sein, im Homeoffice zu arbeiten“, berichtet Christl.